Satzung

Satzung der "Deutsche Gesellschaft für Metabolomforschung e. V." (DGMet) (Stand 11.06.2020)

Die „Deutsche Gesellschaft für Metabolomforschung e. V.” (DGMet), im Folgenden „Fachgesellschaft” genannt, ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Der Sitz der Gesellschaft ist München. Dort ist sie in das Vereinsregister eingetragen.

Die in der Satzung gewählte männliche Form dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit. Gemeint sind in jedem Fall Personen jeglichen Geschlechts.

(1) Zweck der Fachgesellschaft ist die Förderung der Metabolomforschung in Deutschland.

Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

  • Repräsentation

  • Förderung der Vernetzung verschiedener Interessengruppen

  • fachliche Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses

  • Weiter- und Fortbildung von Wissenschaftlern, aller der Metabolomforschung angeschlossenen Disziplinen und Fachgebiete

  • Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Workshops Vergabe von wissenschaftlichen Preisen

  • Vergabe von Reisestipendien für Nachwuchswissenschaftler

  • Projekte in Forschung und Lehre

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • Austausch mit Wissenschaftlern der Nachbardisziplinen.

(2) Die Fachgesellschaft unterhält und pflegt Beziehungen zu in- und ausländischen Gesellschaften der Metabolomforschung und zu verwandten Fachgesellschaften.

(1) Die Fachgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Ziele.

(2) Mittel der Fachgesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Fachgesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Daneben kann die Fachgesellschaft Mittel aus Förderungen oder Spenden an andere (im Inland steuerbegünstigte) Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke weiterleiten. Die Fachgesellschaft kann sich auch einer Hilfsperson bedienen, die nach den Weisungen der Fachgesellschaft tätig wird.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder der Fachgesellschaft können werden:

Natürliche Personen, die auf dem Gebiet der Metabolomforschung sowie verwandter Fachgebiete tätig sind.

Natürliche Personen, die eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des Zwecks der Fachgesellschaft nachweisen.

Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig. Sie haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Mitglieder im Status des Ruhestandes bleiben ordentliche Mitglieder.

  1. Ehrenmitglieder

Langjährige oder besondere Verdienste an der Entwicklung der Fachgesellschaft können durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Sie sind beitragsfrei.

  1. Fördernde Mitglieder

– Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele der Fachgesellschaft fördern wollen. In Absprache mit dem Präsidium tragen sie in angemessener Weise zur Förderung der Fachgesellschaft bei. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

– Fördernde Mitglieder unterliegen nicht der allgemeinen Beitragspflicht.

(4) Aufnahme und Ernennung der Mitglieder

– Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die

Mitgliederversammlung ernannt.

– Die Aufnahme der übrigen Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Antrag werden 2 Mitglieder der Fachgesellschaft als Bürgen genannt. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

– durch Tod

– durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung, die zum Ende eines

Geschäftsjahres an das Präsidium zu richten ist

– Ausschluss durch Beschluss des Präsidiums.

(2) Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus besonders wichtigem Grund erfolgen. Gründe sind insbesondere:

– Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

– Wiederholte verspätete Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung grobe Zuwiderhandlung gegen die Ziele der Fachgesellschaft öffentliche Herabsetzung der Fachgesellschaft oder der Ziele der Fachgesellschaft

– Unterstützung und/oder Mitgliedschaft trotz Abmahnung in Vereinigungen oder Verbänden, die der Fachgesellschaft und deren Zielen konträr sind oder die Fachgesellschaft herabsetzen.

Die Organe der Fachgesellschaft sind:

– die Mitgliederversammlung

– das Präsidium

(1) Die Fachgesellschaft hält mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ab, die der Präsident einberuft. Sie wird geleitet vom Präsidenten. Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten leitet der Vizepräsident die Mitgliederversammlung.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist vom Präsidium außerdem einzuberufen, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ab Aussendedatum (Zusendung per E-Mail ist ausreichend) an die vom Mitglied zuletzt angegebenen Kontaktdaten einberufen.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.

(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung oder gesetzlich andere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind.

(7) Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt geheim. Andere Abstimmungen erfolgen offen. Auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung kann für einzelne Beschlüsse oder für die Gesamtheit der in der Mitgliederversammlung zu treffenden Beschlüsse eine schriftliche Abstimmung angeordnet werden.

(8) Vorschläge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind beim Präsidium mindestens vier Wochen vor Versand der Einladung (Zusendung per E-Mail ist ausreichend) einzureichen. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Themen darf beraten, jedoch nicht beschlossen werden.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie ist allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu

geben.

(10) Die Mitgliederversammlung ist für alle wesentlichen Angelegen­heiten der Fachgesellschaft zuständig. Insbesondere entscheidet sie über:

– Satzungsänderungen, Auflösung und Umwandlungen der Fachgesellschaft

  • Wahl der Präsidiumsmitglieder

Entlastung der Präsidiumsmitglieder

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

(1) Die Fachgesellschaft wird gewöhnlich gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Präsidiumsmitglieder vertreten.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten (Stellvertreter des Präsidenten), dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern.

(3) Die Amtszeit von Präsident und Vizepräsident beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit einer jeweils einmaligen Wiederwahl in Folge.

(4) Die Amtszeit von Schriftführer und Schatzmeister beträgt 4 Jahre mit der Möglichkeit weiterer Wiederwahlen in Folge.

(5) Die Amtszeit der beiden weiteren Präsidiumsmitglieder beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit weiterer Wiederwahlen in Folge.

(6) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beginnt mit dem Beginn des auf ihre Wahl folgenden Kalenderjahres.

(7) Die Vorgänger bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem ihre Amtszeit abläuft im Amt.

(8) Erklärt ein Mitglied des Präsidiums die Absicht, vor Ablauf seiner Amtsperiode auszuscheiden, bleibt es wenn möglich bis zum Amtsantritt eines in der folgenden Mitgliederversammlung zu wählenden Nachfolgers im Amt. Scheidet der Präsident vor Ende seiner Amtsperiode aus, rückt der Vizepräsident als Präsident nach. In der folgenden Mitgliederver­sammlung findet die Nachwahl des Vizepräsidenten statt. Scheidet eines der übrigen Mitglieder des Präsidiums vorzeitig aus dem Präsidium aus, so bestimmt das Präsidium aus seiner Mitte ein Mitglied, das die Amtsbefugnisse des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds bis zum Amtsantritt eines in der folgenden Mitgliederversammlung zu wählenden Nachfolgers wahrnimmt.

(9) Das Präsidium hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Beachtung der Satzung

  • Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Erarbeitung von Vorschlägen über Richtlinien zur Förderung der Erfüllung der Aufgaben der Fachgesellschaft (Über die Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung)

  • Entscheidung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern

  • Ermittlung von Preisträgern und Verleihung der Preise (auf Vorschlag der Mitgliederversammlung)

  • Beschlussfassung über Geschäftsordnungen mit Ausnahme der

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

(10) Für routinemäßige Angelegenheiten und Bankangelegenheiten bis zu einem Betrag von 2000 Euro im Einzelfall können im Innenverhältnis des Vereins im Rahmen einer Bevollmächtigung der Präsident und der Schatzmeister jeweils auch einzelvertretungsberechtigt handeln

(1) Die Fachgesellschaft erhebt Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind im Januar jedes Jahres fällig und werden vom Schatzmeister ausschließlich per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Das Lastschriftmandat ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft zu erteilen. Die Beiträge sind nicht erstattungsfähig.

(2) Ordentliche Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind, können auf Antrag durch Beschluss des Präsidiums den Status eines Mitglieds im Ruhestand erhalten. Dieser Status ist mit einer 100%igen Reduzierung des Mitgliedsbeitrags verbunden.

Der Schatzmeister zieht die Beiträge der Mitglieder per SEPA-Lastschriftmandat ein, verwaltet das Vermögen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Der Rechenschaftsbericht soll die Einnahmen, Ausgaben sowie die dazugehörigen Belege enthalten. Der Schatzmeister kann in Absprache mit dem Präsidium einen Teil seiner Aufgaben an qualifizierte Dritte (z.B. externe Buchhaltung, Steuerberatung) delegieren.

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen im Wortlaut mit der Tagesordnung allen Mitgliedern mit der Ladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(3) Das Präsidium hat eine von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragte Satzungsänderung auf die Tagesordnung zu setzen, sofern ihm der Wortlaut der Satzungsänderung bis spätestens 3 Wochen vor Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung mit den Unterschriften der Antragsteller vorliegt.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium eigenständig beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(1) Die Auflösung kann in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss mindestens zwölf Wochen vorher erfolgen (Zusendung per E-Mail ist ausreichend). Sie ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies beschließt oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordern. Zur Auflösung der Fachgesellschaft ist ein Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Fachgesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Fachgesellschaft an eine Steuerbegünstigte Stiftung zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.